Freie
Gutachterwahl
Die kurze Antwort: Nach einem unverschuldeten Unfall bestimmen Sie, welcher Kfz-Gutachter Ihren Schaden aufnimmt. Diese freie Gutachterwahl hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt, und die Kosten trägt in der Regel die Versicherung des Unfallgegners. Ein Anruf dieser Versicherung ändert daran nichts. Anders ist es, wenn Sie über Ihre eigene Kasko abrechnen: Dann zählt zuerst Ihr Vertrag. Wo die Grenzen liegen, bei Bagatellschäden, Mitschuld oder einer Nachbesichtigung, lesen Sie unten.
Was freie Gutachterwahl bedeutet
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat Anspruch darauf, dass der ganze Schaden ersetzt wird. Die Grundlage steht in § 249 BGB. Um diesen Schaden zu beziffern, darf der Geschädigte einen Sachverständigen einschalten. Welchen, entscheidet er selbst.
Der Bundesgerichtshof sagt das seit Jahren mit fast denselben Worten: Der Geschädigte darf einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit dem Schadensgutachten beauftragen, so etwa im Urteil vom 11. Februar 2014 (VI ZR 225/13). Er muss im Regelfall vorher keine Preise vergleichen und nicht den billigsten Sachverständigen im Ort suchen. Anders ist es nur, wenn für ihn erkennbar ist, dass ein Gutachter deutlich mehr verlangt als in der Branche üblich. Genau das ist mit freier Gutachterwahl gemeint.
Auf das Wort „qualifiziert“ kommt es an. Gemeint ist ein Kfz-Sachverständiger, der Fahrzeugschäden bewerten kann und ein nachvollziehbares Gutachten schreibt. Der Schwager mit Werkstatterfahrung ist das in aller Regel nicht.
Grenzenlos ist die freie Gutachterwahl trotzdem nicht. Sie hängt davon ab, wer den Schaden bezahlt. Nach einem Fremdunfall ist das die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, in der Kasko Ihre eigene Versicherung. Beides läuft nach unterschiedlichen Regeln.
Unverschuldeter Unfall: Sie bestimmen den Sachverständigen
Hat der andere den Unfall verursacht, richtet sich Ihr Anspruch gegen ihn und direkt gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung. Diesen Direktanspruch regelt § 115 VVG. Einen Vertrag mit dieser Versicherung haben Sie nicht. An ihre Vorschläge sind Sie deshalb nicht gebunden, und die Auswahl des Gutachters müssen Sie ihr nicht überlassen. Auskünfte und zumutbare Belege zum Schaden darf sie aber verlangen.
Im Alltag sieht das so aus: Sie rufen einen Kfz-Gutachter an, vereinbaren einen Termin und lassen den Schaden aufnehmen, bevor die Werkstatt etwas anfasst. Das fertige Gutachten geht an die gegnerische Versicherung, verschickt von Ihnen, Ihrem Anwalt oder auf Wunsch vom Sachverständigen. Die Kosten des Gutachtens gehören zum Schaden. Haftet der Gegner voll, übernimmt sie seine Versicherung, sofern der Schaden über der Bagatellgrenze liegt.
Wo diese Grenze verläuft, erklärt der Beitrag Kostenvoranschlag oder Gutachten. Bei einem Kratzer im Stoßfänger reicht oft das günstigere Papier. Ist der Wagen verformt, stimmen Spaltmaße nicht mehr oder steht eine Wertminderung im Raum, braucht es den Sachverständigen.
Die gegnerische Versicherung schickt einen Gutachter
Den Sachverständigen, den die Versicherung des Unfallgegners vorbeischicken will, müssen Sie nicht nehmen. Rechtlich ist das ein Angebot. Annehmen dürfen Sie es, verpflichtet sind Sie dazu nicht.
Meist ruft die Versicherung schon am nächsten Morgen an. Am Telefon klingt das hilfsbereit: Man schicke gern einen eigenen Sachverständigen vorbei, kenne eine Partnerwerkstatt, organisiere den Mietwagen. Sie hätten keine Arbeit damit. Versicherer nennen das Schadenmanagement. Die freie Gutachterwahl bleibt trotzdem bei Ihnen.
Bevor Sie zusagen, lohnt ein Gedanke daran, wer den geschickten Gutachter beauftragt und bezahlt: dieselbe Versicherung, die am Ende den Schaden begleichen muss. Das heißt nicht, dass er falsch rechnet. Es heißt nur, dass in diesem Ablauf niemand ausschließlich Ihre Seite vertritt. Ein eigener Sachverständiger achtet darauf, dass alle Posten im Gutachten stehen, auch die merkantile Wertminderung und die Ausfalldauer, aus der sich der Nutzungsausfall ergibt.
Was Sie am Telefon sagen können, ist kurz: „Danke, ich beauftrage selbst einen Sachverständigen. Das Gutachten schicken wir Ihnen.“ Eine Begründung schulden Sie nicht. Notieren Sie sich die Schadennummer und geben Sie sie Ihrem Gutachter, dann landet das Gutachten in der richtigen Akte.
Der Gutachter der Versicherung war schon da? Das hindert Sie nicht. Trauen Sie dem Ergebnis nicht, dürfen Sie trotzdem einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Ob die Gegenseite dessen Kosten dann zusätzlich trägt, ist aber nicht in jedem Fall sicher. Lassen Sie deshalb vor dem zweiten Auftrag anwaltlich klären, ob die Kosten erstattet werden.
Nachbesichtigung: Wann Sie das Auto noch einmal zeigen sollten
Liegt Ihr Gutachten bei der gegnerischen Versicherung, kommt manchmal die Bitte, das Auto selbst noch einmal anschauen zu dürfen. Eine allgemeine Pflicht, dem zuzustimmen, sehen viele Gerichte nicht. Ein vollständiges Gutachten mit Fotos und Rechenweg reicht der Versicherung in der Regel, um den Schaden zu prüfen.
Anders kann es aussehen, wenn sie konkrete Zweifel vorbringt. Etwa wenn Fotos und Schadenbild nicht zusammenpassen, ein Vorschaden im Raum steht oder Teile des Gutachtens erkennbar nicht stimmen. In solchen Fällen haben Gerichte eine Nachbesichtigung schon für zumutbar gehalten. Wer sie dann verweigert, riskiert im Prozess Nachteile, bis hin zu Kosten, die er selbst trägt.
Der pragmatische Weg: Fragen Sie nach dem Grund. Kommt eine nachvollziehbare Antwort, stimmen Sie einem Termin vor der Reparatur zu und bitten Ihren eigenen Sachverständigen dazu. Ist der Wagen schon repariert oder verkauft, gibt es nichts mehr zu besichtigen. Dann zählen die Fotos und Messwerte aus Ihrem Gutachten, und deshalb sollte es gründlich sein.
Wer das Gutachten bezahlt und wann es eng wird
Wie sich das Honorar zusammensetzt und wovon die Höhe abhängt, steht im Beitrag Unfallgutachten: Kosten und wer sie zahlt. Hier geht es um die drei Fälle, in denen die Rechnung nicht vollständig bei der Gegenseite landet.
Der Schaden ist klein. Unter der Bagatellgrenze, in der Praxis meist 700 bis 750 Euro Reparaturkosten, muss die Versicherung ein Gutachten oft nicht ersetzen. Dann genügt ein Kostenvoranschlag. Nur sieht man von außen nicht immer, wie groß ein Schaden ist. Hinter einem leicht eingedrückten Stoßfänger kann ein gebrochener Halter oder ein verbogener Querträger sitzen.
Sie haben eine Mitschuld. Dann ersetzt die Gegenseite auch die Gutachterkosten nur zu ihrer Quote. Liegt seine Haftung etwa bei 70 Prozent, ersetzt seine Versicherung auch nur diesen Anteil des Honorars. Die übrigen 30 Prozent bleiben bei Ihnen.
Das Honorar erscheint der Versicherung zu hoch. Hier hat der Bundesgerichtshof die Geschädigten gestärkt. Nach dem Urteil vom 12. März 2024 (VI ZR 280/22) gelten für Sachverständigenkosten dieselben Grundsätze wie beim Werkstattrisiko. War ein überhöhter Ansatz für Sie nicht erkennbar, trägt dieses Risiko der Schädiger. Zwei Einschränkungen gibt es. Haben Sie die Rechnung noch nicht bezahlt und will die Versicherung kürzen, können Sie insoweit nur Zahlung an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer Ansprüche gegen ihn. Und wer sich die Forderung hat abtreten lassen und selbst klagt, etwa der Sachverständige, kann sich auf dieses Risiko nicht berufen.
Freie Gutachterwahl in der Kasko: Was Ihr Vertrag sagt
Rechnen Sie den Schaden über Ihre eigene Teil- oder Vollkasko ab, ist die Lage eine andere. Ihr Versicherer ist dann Ihr Vertragspartner, und was gilt, steht in Ihren Bedingungen. Typische Fälle sind Hagel, Wild, Marderbiss oder ein Unfall, den Sie selbst verursacht haben.
Die meisten Versicherer orientieren sich an den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), den AKB 2015. Nach Ziffer E.1.3.2 müssen Sie vor der Reparatur oder Verwertung die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände das gestatten, und sie befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist. In der Praxis schickt der Kaskoversicherer deshalb oft einen eigenen Sachverständigen oder lässt den Schaden über eine Partnerwerkstatt kalkulieren.
Eine freie Gutachterwahl wie nach einem Fremdunfall gibt es in der Kasko also meist nicht. Ein eigenes Gutachten dürfen Sie trotzdem in Auftrag geben. Dessen Kosten übernimmt der Versicherer nach den Musterbedingungen aber nur, wenn er die Beauftragung veranlasst oder ihr vorher zugestimmt hat. Fragen Sie deshalb vor dem Auftrag nach.
Viele Tarife enthalten außerdem eine Werkstattbindung. Wer damit günstiger versichert ist und trotzdem woanders reparieren lässt, muss je nach Vertrag mit Abzügen rechnen. Schauen Sie deshalb vor dem ersten Anruf in die Police.
Streit über die Höhe. Halten Sie die Kalkulation Ihres Kaskoversicherers für zu niedrig, sehen die Musterbedingungen in Ziffer A.2.6 ein Sachverständigenverfahren vor. Auf Ihren Wunsch entscheidet dann vor einer Klage ein Ausschuss. Sie und der Versicherer benennen je einen Kfz-Sachverständigen. Wer das nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung tut, dem nimmt die andere Seite die Wahl ab. Einigen sich die beiden nicht, entscheidet ein Obmann, und zwar innerhalb der Spanne der zwei Schätzungen. Die Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. An dieser Stelle wählen Sie Ihren Gutachter also wieder selbst.
Ob Ihr Vertrag genau so formuliert ist, steht in Ihren eigenen Bedingungen. Die AKB 2015 sind ein unverbindliches Muster, einzelne Versicherer weichen davon ab.
| Haftpflichtschaden (Gegner haftet) | Kaskoschaden (eigene Versicherung) | |
|---|---|---|
| Wer wählt den Gutachter? | Sie | meist der Versicherer, je nach Vertrag |
| Wer zahlt das Gutachten? | die Versicherung des Gegners, bei Mitschuld anteilig | der Versicherer, wenn er es veranlasst oder vorher zugestimmt hat; sonst meist Sie selbst |
| Werkstatt | frei wählbar | frei, außer bei Werkstattbindung im Tarif |
| Streit über die Höhe | eigenes Gutachten, notfalls Anwalt und Gericht | Sachverständigenverfahren nach den Bedingungen oder Klage |
Vereinfachte Übersicht. Im Einzelfall entscheiden die Haftungsquote und die Bedingungen Ihres Vertrags.
Woran Sie einen geeigneten Kfz-Gutachter erkennen
Die freie Gutachterwahl nützt nur, wenn Sie gut wählen. „Kfz-Sachverständiger“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Auf diese Punkte sollten Sie achten:
- Besichtigung am Auto. Ein Haftpflichtgutachten entsteht am Fahrzeug, mit Fotos rundum und Messungen, nicht allein aus Handybildern.
- Alle Posten im Gutachten. Reparaturkosten, Wertminderung und Ausfalldauer, beim wirtschaftlichen Totalschaden zusätzlich Wiederbeschaffungswert und Restwert.
- Keine Doppelrolle. Fragen Sie, ob der Sachverständige im selben Fall auch für die Versicherung des Unfallgegners tätig ist.
- Offene Worte zu den Kosten. Ein seriöser Gutachter sagt Ihnen vorher, wie er abrechnet und wann Sie einen Teil selbst zahlen müssten, etwa bei Mitschuld.
- Erreichbar nach dem Termin. Kürzt die Versicherung, sollte jemand die Einwände fachlich beantworten können. Fragen Sie, ob das im Auftrag enthalten ist.
Ehrlich gesagt ist auch ein eigenes Gutachten kein Freifahrtschein. Die Versicherung prüft es und darf einzelne Positionen beanstanden. Ein Gutachten, das Fotos, Rechenwege und Quellen offenlegt, übersteht diese Prüfung eher als eines, das nur Endsummen nennt.
So nutzen Sie die freie Gutachterwahl nach dem Unfall
- Sichern Sie die Haftungsfrage: Fotos von der Unfallstelle, Namen von Zeugen, Kennzeichen und Versicherung des Gegners.
- Sagen Sie der Gegenseite freundlich ab, wenn sie einen Gutachter schicken will und Sie selbst wählen möchten.
- Beauftragen Sie den Sachverständigen vor der Reparatur. Ausgebaute Teile bitte aufheben.
- In der Kasko zuerst die Bedingungen lesen und den Versicherer fragen, wie er vorgehen will.
- Bei Streit um Haftung oder Kürzungen einen Verkehrsrechtsanwalt fragen.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Haftet der Gegner voll, trägt seine Versicherung in aller Regel auch die Kosten Ihres Anwalts.
Kopfbild: Symbolbild, KI-generiert.
Wir nehmen Unfallschäden in Dormagen und Umgebung auf, auch als Kfz-Gutachter in Köln sowie in Düsseldorf, Neuss und Leverkusen. Ein Termin ist meist binnen 24 Stunden frei, und das fertige Gutachten haben Sie in der Regel 48 Stunden nach der Besichtigung. Beim Haftpflichtschaden ist das Ihre freie Gutachterwahl: Ob Sie uns beauftragen, entscheiden Sie, nicht die Versicherung des Unfallgegners.
Am schnellsten geht es mit zwei Fotos vom Schaden, per WhatsApp oder über das Formular unter Gutachter anfragen. Wir sagen Ihnen vorab, ob sich ein Gutachten lohnt oder ob ein Kostenvoranschlag genügt. Diese Einschätzung kostet nichts.
Häufige Fragen
Muss ich der gegnerischen Versicherung vorher sagen, welchen Gutachter ich beauftrage?
Welchen Gutachter Sie beauftragen, dürfen Sie in der Regel für sich behalten, bis das Gutachten fertig ist. Den Unfall selbst sollten Sie der Versicherung des Gegners aber zügig in Textform melden, und zwar innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie davon wissen (§ 119 VVG). Das Gutachten schicken Sie dann nach.
Kann ich den Gutachter wechseln, wenn ich mit dem ersten unzufrieden bin?
Möglich ist das, nur ersetzt die Gegenseite die Kosten eines zweiten Gutachtens nicht ohne Weiteres. Das gilt vor allem, wenn das erste verwertbar ist. War es dagegen grob fehlerhaft, ohne dass Sie das erkennen konnten, kann es anders aussehen. Lassen Sie sich vor einem Wechsel anwaltlich beraten.
Gilt die freie Gutachterwahl auch bei einem Leasingauto?
Das hängt zuerst von Ihrem Leasingvertrag ab. Eigentümer ist die Leasinggesellschaft, und viele Verträge schreiben vor, dass Schäden ab einer bestimmten Höhe durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Manche legen auch die Werkstatt fest. Schauen Sie vor dem Auftrag in die Unterlagen oder fragen Sie beim Leasinggeber nach.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung mein Gutachten kürzt?
Lassen Sie zuerst den Sachverständigen prüfen, ob die Einwände stimmen. Gekürzt werden oft einzelne Posten wie Stundensätze, Verbringungskosten oder die Wertminderung. Häufig hilft eine schriftliche Stellungnahme. Bleibt die Versicherung bei der Kürzung, ist das ein Fall für einen Anwalt für Verkehrsrecht.
